Eine relative Kontraindikation zur Schmerztherapie besteht bei Patienten mit laufenden Rentenverfahren, Gerichtsverfahren und laufenden Verschlechterungsanträgen für den Grad der Behinderung (GdB). In zahlreichen Studien konnte gezeigt werden, dass der Erfolg der Therapie dadurch herabgesetzt ist.

Da die Schmerztherapie eine Verbesserung der Lebensqualität und ein Erhalt bzw. Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit trotz Schmerzen zum Ziel hat, sinken die Berentungsaussichten teilweise sogar. Schmerz ist als Berentungsgrund nicht anerkannt.

In den meisten Fällen macht eine Schmerztherapie erst nach abgeschlossenem Rentenverfahren Sinn.